Brillenverordnung

Wenn Sie ab dem 18. Lebensjahr eine neue Brille brauchen

Kassenleistung

Bis zum vollendeten 18.Lebensjahr und bei schwerer Sehstörung (Sehschärfe des besseren Auges mit Brille maximal 30%) sind Brillenglas-Bestimmung und Standard-Gläserkosten Kassenleistung wie früher. Auch wird beim Augenarzt in jedem Fall auf Kassenkosten geprüft, ob die Sehstörung mit einer Sehhilfe (ganz oder teilweise) ausgeglichen werden kann, oder auf krankhaften Veränderungen der Augen beruht, z.B. Zuckerkrankheit oder Grauer Star.

Keine Kassenleistung

Patienten ab 18 Jahren müssen sämtliche Kosten ihrer Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen) selber tragen, außer wenn eine Sehhilfe zur behandlung bestimmter Erkrankungen erforderlich ist. Daher ist die gezielte Bestimmung der benötigten Brillenglaswerte keine Kassenleistung.

Nur der Augenarzt

kann feststellen, ob und in welchem Ausmaß eine Sehverschlechterung durch eine Sehhilfe gebessert werden kann oder ausschließlich oder teilweise auf anderen Ursachen beruht.

Er berücksichtigt bei der Brillenanpassung:


Ist die Brillenglas-Bestimmung keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (siehe oben!), so müssen diese privatärztlich durchgeführten Leistungen nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden.

Herausgeber:
PatienteninformationΙGemeinschaftspraxisΙFacharztpraxis für Augenheilkunde
Dr. med. Christoph WehnerΙDr. med. Andreas Meyer-Rößler
Ernst-Bode-Straße 17Ι27432 Bremervörde
Telefon : + 49 (0) 47 61 / 22 60ΙTelefax: + 49 (0) 47 61 / 68 10
E-Mail: augen-brv@t-online.deΙInternet: www.augenpraxis-bremervoerde.de
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